Rechnung · Österreich

Elektronischer Kassenbeleg ab 1. Oktober 2026: Was sich in Österreich wirklich ändert

Ab 1. Oktober 2026 gilt ein Beleg auch dann als erteilt, wenn der Kunde ihn nur vor Ort mit einem Endgerät ausliest — etwa vom Bildschirm (§ 132a BAO). Das ist eine Erleichterung, keine neue Pflicht. Und die Frage, die die meisten wirklich haben: Wer per Überweisung fakturiert und keine Barumsätze macht, ist davon gar nicht betroffen.

Betrifft mich das überhaupt?

Die kürzeste Antwort zuerst, weil sie bei den meisten Lesern „nein" lautet. Die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO hängt an Barumsätzen. Barumsatz heißt: Bargeld, Bankomat- oder Kreditkarte, die vor Ort gezahlt wird.

Wie du bezahlt wirstGilt § 132a BAO?
Überweisung auf dein Konto nach RechnungslegungNein — du schreibst eine Rechnung (§ 11 UStG)
Bargeld vor OrtJa
Bankomat- oder Kreditkarte vor OrtJa — zählt als Barumsatz
Online-Zahlung im WebshopNein

Beleg und Rechnung sind nicht dasselbe. Der Beleg nach § 132a BAO ist die Quittung für einen Barumsatz; die Rechnung nach § 11 UStG ist das Dokument, mit dem du eine Leistung abrechnest. Wer nur Letzteres macht, kann hier aufhören zu lesen — außer aus Neugier.

Was sich tatsächlich ändert

Der verbreitetste Irrtum zuerst: Elektronische Belege sind nicht neu. Sie sind seit 2016 zulässig. Neu ab 1. Oktober 2026 sind zwei Dinge:

  1. Bereitstellen genügt. Der Beleg gilt „jedenfalls" als erteilt, wenn du dem Kunden ermöglichst, ihn vor Ort mit einem Endgerät auszulesen — etwa per Bildschirmanzeige. Du musst ihn nicht mehr aktiv übermitteln.
  2. Das Recht auf Papier steht jetzt im Gesetz. Der Kunde kann den ausgedruckten Beleg unmittelbar nach der Zahlung verlangen — oder nachträglich, bis zum Geschäftsschluss desselben Tages.

Die Belegerteilungspflicht selbst bleibt unverändert bestehen. Es ändert sich der Weg, nicht das Ob.

Nein, es gibt keine QR-Code-Pflicht

In der Berichterstattung taucht der QR-Code als das neue Format auf. Er steht weder im Gesetzestext noch in der Information des Finanzministeriums. Das BMF schreibt wörtlich: „Eine spezielle Form der elektronischen Übertragung oder Anzeige ist nicht vorgeschrieben." Zulässig sind ausdrücklich:

  • Übermittlung in den Verfügungsbereich des Kunden — per E-Mail oder App
  • E-Mail-Anhang oder Web-Download
  • Elektronisches Format wie PDF oder Textdatei
  • Strukturiertes Dateiformat wie XML
  • Auslesen vor Ort mit einem Endgerät, etwa per Bildschirmanzeige

Ein QR-Code ist eine bequeme Umsetzung des letzten Punkts — aber eben eine Umsetzung, keine Vorschrift. Wer dir jetzt Hardware verkauft, weil „ab Oktober QR-Codes Pflicht werden", verkauft dir etwas, das nicht im Gesetz steht.

Was du bis 1. Oktober tun solltest

Wenn du Barumsätze machst und eine Registrierkasse betreibst, ist die Liste kurz:

  1. Kläre mit deinem Kassenhersteller, ob dein System die Belegart dokumentiert — das ist die einzige neue Pflicht, die tatsächlich etwas von dir verlangt.
  2. Halte die Möglichkeit bereit, auf Verlangen einen Papierbeleg auszudrucken. Auch nachträglich bis Geschäftsschluss.
  3. Wenn du auf elektronische Belege umstellst: Du brauchst keine bestimmte Technik. Bildschirmanzeige genügt.
  4. Ändere nichts an der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht selbst — die bleibt, wie sie ist.

Stand: 6. September 2026. § 132a BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2025, geprüft am 6. September 2026 bei BMF.gv.at. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Was ändert sich am 1. Oktober 2026 genau?
Ein Beleg gilt ab dann auch als erteilt, wenn du dem Kunden nur die Möglichkeit gibst, ihn vor Ort mit einem Endgerät auszulesen — etwa durch Anzeige auf einem Bildschirm. Bisher musstest du ihn aktiv in seinen Verfügungsbereich bringen. Rechtsgrundlage ist § 132a BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2025.
Betrifft mich das, wenn ich per Überweisung fakturiere?
Nein. Die Belegerteilungspflicht knüpft an Barumsätze an — Bargeld, Bankomat- und Kreditkarte vor Ort. Wer Leistungen abrechnet und das Geld per Überweisung auf sein Konto bekommt, schreibt eine Rechnung nach § 11 UStG und hat mit § 132a BAO nichts zu tun.
Ist der elektronische Beleg neu?
Nein, und das ist der häufigste Irrtum. Elektronische Belege sind schon seit 2016 zulässig. Neu ab 1. Oktober 2026 ist nur, dass das reine Auslesen vor Ort genügt und dass das Recht auf einen ausgedruckten Beleg ausdrücklich im Gesetz steht.
Muss ich einen QR-Code anbieten?
Nein. Weder das Gesetz noch die Information des Finanzministeriums schreibt eine bestimmte Form vor — wörtlich: „Eine spezielle Form der elektronischen Übertragung oder Anzeige ist nicht vorgeschrieben." E-Mail, Anhang, Web-Download, PDF, Textdatei oder ein strukturiertes Format wie XML sind alle zulässig. Ein QR-Code ist eine mögliche Umsetzung, keine Vorgabe.
Kann der Kunde weiterhin einen Papierbeleg verlangen?
Ja, jederzeit — unmittelbar nach der Barzahlung oder nachträglich bis zum Geschäftsschluss desselben Tages. Dieses Recht steht seit der Novelle ausdrücklich im Gesetz.
Muss ich etwas dokumentieren?
Ja. Die Art der Belegerteilung ist im elektronischen Aufzeichnungssystem zu dokumentieren — also ob der Beleg gedruckt, übermittelt oder zum Auslesen bereitgestellt wurde.

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