Rechnung · Österreich
Elektronischer Kassenbeleg ab 1. Oktober 2026: Was sich in Österreich wirklich ändert
Betrifft mich das überhaupt?
Die kürzeste Antwort zuerst, weil sie bei den meisten Lesern „nein" lautet. Die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO hängt an Barumsätzen. Barumsatz heißt: Bargeld, Bankomat- oder Kreditkarte, die vor Ort gezahlt wird.
| Wie du bezahlt wirst | Gilt § 132a BAO? |
|---|---|
| Überweisung auf dein Konto nach Rechnungslegung | Nein — du schreibst eine Rechnung (§ 11 UStG) |
| Bargeld vor Ort | Ja |
| Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort | Ja — zählt als Barumsatz |
| Online-Zahlung im Webshop | Nein |
Beleg und Rechnung sind nicht dasselbe. Der Beleg nach § 132a BAO ist die Quittung für einen Barumsatz; die Rechnung nach § 11 UStG ist das Dokument, mit dem du eine Leistung abrechnest. Wer nur Letzteres macht, kann hier aufhören zu lesen — außer aus Neugier.
Was sich tatsächlich ändert
Der verbreitetste Irrtum zuerst: Elektronische Belege sind nicht neu. Sie sind seit 2016 zulässig. Neu ab 1. Oktober 2026 sind zwei Dinge:
- Bereitstellen genügt. Der Beleg gilt „jedenfalls" als erteilt, wenn du dem Kunden ermöglichst, ihn vor Ort mit einem Endgerät auszulesen — etwa per Bildschirmanzeige. Du musst ihn nicht mehr aktiv übermitteln.
- Das Recht auf Papier steht jetzt im Gesetz. Der Kunde kann den ausgedruckten Beleg unmittelbar nach der Zahlung verlangen — oder nachträglich, bis zum Geschäftsschluss desselben Tages.
Die Belegerteilungspflicht selbst bleibt unverändert bestehen. Es ändert sich der Weg, nicht das Ob.
Nein, es gibt keine QR-Code-Pflicht
In der Berichterstattung taucht der QR-Code als das neue Format auf. Er steht weder im Gesetzestext noch in der Information des Finanzministeriums. Das BMF schreibt wörtlich: „Eine spezielle Form der elektronischen Übertragung oder Anzeige ist nicht vorgeschrieben." Zulässig sind ausdrücklich:
- Übermittlung in den Verfügungsbereich des Kunden — per E-Mail oder App
- E-Mail-Anhang oder Web-Download
- Elektronisches Format wie PDF oder Textdatei
- Strukturiertes Dateiformat wie XML
- Auslesen vor Ort mit einem Endgerät, etwa per Bildschirmanzeige
Ein QR-Code ist eine bequeme Umsetzung des letzten Punkts — aber eben eine Umsetzung, keine Vorschrift. Wer dir jetzt Hardware verkauft, weil „ab Oktober QR-Codes Pflicht werden", verkauft dir etwas, das nicht im Gesetz steht.
Was du bis 1. Oktober tun solltest
Wenn du Barumsätze machst und eine Registrierkasse betreibst, ist die Liste kurz:
- Kläre mit deinem Kassenhersteller, ob dein System die Belegart dokumentiert — das ist die einzige neue Pflicht, die tatsächlich etwas von dir verlangt.
- Halte die Möglichkeit bereit, auf Verlangen einen Papierbeleg auszudrucken. Auch nachträglich bis Geschäftsschluss.
- Wenn du auf elektronische Belege umstellst: Du brauchst keine bestimmte Technik. Bildschirmanzeige genügt.
- Ändere nichts an der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht selbst — die bleibt, wie sie ist.
Stand: 6. September 2026. § 132a BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2025, geprüft am 6. September 2026 bei BMF.gv.at. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung.