Ratgeber · Reverse Charge
Reverse-Charge-Rechnung schreiben (§13b UStG)
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, nicht du als leistendes Unternehmen. Das betrifft vor allem grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen in der EU und bestimmte Inlandsfälle. Auf der Rechnung weist du keine USt aus, gibst beide USt-IdNr. an und ergänzt den vorgeschriebenen Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren?
Am häufigsten bei sonstigen Leistungen an Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (B2B): Hier verlagert sich die Steuerschuld an den Ort des Empfängers (Art. 196 MwSt-Systemrichtlinie). Daneben gibt es Inlandsfälle — welche genau, und unter welchem Paragrafen, hängt vom Land ab.
Rechtsgrundlage & Inlandsfälle
In Deutschland ist das Reverse-Charge-Verfahren in §13b UStG geregelt. Typische Inlandsfälle: Bauleistungen an andere Bauunternehmer, Gebäudereinigung, die Lieferung von Schrott und Altmetallen sowie Mobilfunkgeräte/Tablets/Spielekonsolen ab 5.000 € Rechnungsbetrag. Der Leistungsempfänger schuldet und meldet die Umsatzsteuer.
In Österreich ist der Übergang der Steuerschuld in §19 UStG geregelt — Achtung: In Deutschland ist §19 die Kleinunternehmerregelung, in Österreich das Reverse-Charge-Verfahren. Typische Inlandsfälle: Bauleistungen, die Lieferung von Alteisen und Schrott sowie bestimmte weitere Umsätze. Der Leistungsempfänger schuldet und meldet die Umsatzsteuer.
Pflichtangaben einer Reverse-Charge-Rechnung
- Vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und Leistungsempfänger
- Die USt-IdNr. des Leistenden UND des Leistungsempfängers
- Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
- Art und Umfang der Leistung sowie der Leistungszeitpunkt
- Der Nettobetrag — ohne Ausweis von Umsatzsteuer
- Der vorgeschriebene Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (bzw. „Reverse charge“)
Der vorgeschriebene Hinweis
Der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ist Pflicht. Bei internationalen Rechnungen ist es üblich, zusätzlich „Reverse charge“ anzugeben. Fehlt der Hinweis, ist die Rechnung formal unvollständig — und der Empfänger könnte Rückfragen stellen.
Hinweis: Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ob Reverse Charge greift, hängt vom Einzelfall ab; im Zweifel wende dich an deine Steuerberatung.