Ratgeber · Reverse Charge

Reverse-Charge-Rechnung schreiben (§13b UStG)

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, nicht du als leistendes Unternehmen. Das betrifft vor allem grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen in der EU und bestimmte Inlandsfälle. Auf der Rechnung weist du keine USt aus, gibst beide USt-IdNr. an und ergänzt den vorgeschriebenen Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren?

Am häufigsten bei sonstigen Leistungen an Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (B2B): Hier verlagert sich die Steuerschuld an den Ort des Empfängers (Art. 196 MwSt-Systemrichtlinie). Daneben gibt es Inlandsfälle — welche genau, und unter welchem Paragrafen, hängt vom Land ab.

Rechtslage für dein Land:

Rechtsgrundlage & Inlandsfälle

In Deutschland ist das Reverse-Charge-Verfahren in §13b UStG geregelt. Typische Inlandsfälle: Bauleistungen an andere Bauunternehmer, Gebäudereinigung, die Lieferung von Schrott und Altmetallen sowie Mobilfunkgeräte/Tablets/Spielekonsolen ab 5.000 € Rechnungsbetrag. Der Leistungsempfänger schuldet und meldet die Umsatzsteuer.

Pflichtangaben einer Reverse-Charge-Rechnung

  • Vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und Leistungsempfänger
  • Die USt-IdNr. des Leistenden UND des Leistungsempfängers
  • Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
  • Art und Umfang der Leistung sowie der Leistungszeitpunkt
  • Der Nettobetrag — ohne Ausweis von Umsatzsteuer
  • Der vorgeschriebene Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (bzw. „Reverse charge“)

Der vorgeschriebene Hinweis

Der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ist Pflicht. Bei internationalen Rechnungen ist es üblich, zusätzlich „Reverse charge“ anzugeben. Fehlt der Hinweis, ist die Rechnung formal unvollständig — und der Empfänger könnte Rückfragen stellen.

Hinweis: Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ob Reverse Charge greift, hängt vom Einzelfall ab; im Zweifel wende dich an deine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
Beim Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, §13b UStG bzw. §19 öUStG) schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Der Leistende stellt eine Netto-Rechnung ohne Umsatzsteuer und weist auf das Verfahren hin. Typische Fälle sind grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen innerhalb der EU sowie bestimmte Inlandsleistungen wie Bauleistungen.
Welcher Hinweis muss auf eine Reverse-Charge-Rechnung?
Pflicht ist der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Bei grenzüberschreitenden Leistungen wird häufig zusätzlich der englische Begriff „Reverse charge“ angegeben. Ohne diesen Hinweis ist die Rechnung formal fehlerhaft.
Brauche ich die USt-IdNr. des Empfängers?
Bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen innerhalb der EU ja: Es müssen die USt-IdNr. des Leistenden und des Leistungsempfängers auf der Rechnung stehen. Prüfe die USt-IdNr. des Kunden vor der Rechnungsstellung (z. B. über das MIAS/VIES-System der EU).
Wird bei Reverse Charge Umsatzsteuer ausgewiesen?
Nein. Die Rechnung enthält nur den Nettobetrag, keine Umsatzsteuer. Die Steuer berechnet und meldet der Leistungsempfänger in seinem eigenen Land. Weise als Leistender keine USt aus.

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