Ratgeber · Mahnwesen

Mahnung schreiben: Verzug, Fristen und Zinsen

Wenn ein Kunde nicht zahlt, erinnerst du ihn mit einer Zahlungserinnerung oder Mahnung an die offene Rechnung. Rechtlich entscheidend ist der Verzug: Spätestens mit einer Mahnung nach Fälligkeit — oder automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang — gerät der Kunde in Verzug und schuldet Verzugszinsen. Dieser Ratgeber erklärt den Ablauf, die Inhalte einer guten Mahnung und die rechtlichen Grundlagen.

Der typische Mahnungsablauf

In der Praxis hat sich ein mehrstufiger Ablauf eingebürgert. Er ist nicht gesetzlich vorgeschrieben — eine einzige Mahnung genügt, um Verzug zu begründen —, aber er wirkt kundenfreundlich und dokumentiert deine Bemühungen:

  1. Zahlungserinnerung: ein freundlicher Hinweis, dass die Rechnung offen ist, meist mit einer neuen kurzen Frist. Rechtlich oft schon eine erste Mahnung.
  2. Erste/zweite Mahnung: bestimmtere Aufforderung zur Zahlung, mit klarer Zahlungsfrist und Verweis auf die offene Rechnung (Nummer, Datum, Betrag).
  3. Letzte Mahnung: deutliche Zahlungsaufforderung mit letzter Frist; Ankündigung weiterer Schritte (z. B. Mahnverfahren oder Inkasso) bei Nichtzahlung.

Was in eine Mahnung gehört

  1. Bezug zur Rechnung: Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und offener Betrag
  2. Das ursprüngliche Fälligkeits- bzw. Zahlungsdatum
  3. Eine klare, neue Zahlungsfrist
  4. Gegebenenfalls Verzugszinsen und Mahnkosten, sofern Verzug eingetreten ist
  5. Deine Bankverbindung für die Zahlung

Verzug und Verzugszinsen

Wann Verzug eintritt und welche Zinsen du verlangen darfst, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht — wähle dein Land:

Rechtslage für dein Land:

In Deutschland tritt Verzug spätestens mit einer Mahnung nach Fälligkeit ein (§286 BGB). Ohne Mahnung gerät der Schuldner automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug — bei Verbrauchern nur, wenn sie auf der Rechnung darauf hingewiesen wurden. Ab Verzug stehen dir Verzugszinsen nach §288 BGB zu: Basiszinssatz plus 9 Prozentpunkte bei Geschäften zwischen Unternehmern, plus 5 Prozentpunkte bei Verbrauchern. Bei B2B kommt zusätzlich eine Verzugskostenpauschale von 40 € hinzu (§288 Abs. 5 BGB).

Hinweis: Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Fristen, Zinssätze und Voraussetzungen können sich ändern; maßgeblich sind die aktuell geltenden Gesetze.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Zahlungserinnerung und Mahnung?
Umgangssprachlich ist die Zahlungserinnerung der freundliche erste Hinweis und die Mahnung die bestimmtere Aufforderung. Rechtlich gibt es diese Abstufung nicht: Schon eine Zahlungserinnerung kann eine Mahnung im Sinne des §286 BGB sein und den Schuldner in Verzug setzen.
Wann gerät ein Kunde in Verzug?
Spätestens mit einer Mahnung nach Fälligkeit gerät der Schuldner in Verzug (§286 BGB). Ohne Mahnung tritt Verzug automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein — bei Verbrauchern allerdings nur, wenn sie auf der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen wurden. Ein konkretes Zahlungsdatum auf der Rechnung kann Verzug ebenfalls ohne Mahnung auslösen.
Wie viele Mahnungen muss ich schreiben?
Gesetzlich ist keine bestimmte Anzahl vorgeschrieben — der verbreitete dreistufige Ablauf ist kaufmännische Praxis, kein Gesetz. Grundsätzlich genügt eine Mahnung, um Verzug zu begründen. Danach kannst du gerichtliche Schritte (z. B. das Mahnverfahren) einleiten.
Darf ich Verzugszinsen verlangen?
Ja, ab Verzug. In Deutschland betragen die Verzugszinsen nach §288 BGB bei Geschäften zwischen Unternehmern den Basiszinssatz zuzüglich 9 Prozentpunkte, bei Verbrauchern Basiszinssatz plus 5 Prozentpunkte. In Österreich gelten für B2B-Geschäfte erhöhte Verzugszinsen nach §456 UGB. Bei Unternehmergeschäften kann zudem eine Pauschale für Beitreibungskosten anfallen.

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