Ratgeber · Rechnungsstellung

Rechnung richtig schreiben: alle Pflichtangaben

Eine korrekte Rechnung muss bestimmte gesetzliche Pflichtangaben enthalten. In Deutschland regelt dies §14 UStG, in Österreich §11 öUStG. Fehlen Angaben, kann der Empfänger die Vorsteuer nicht abziehen — und du musst die Rechnung korrigieren. Dieser Ratgeber listet alle Pflichtangaben auf und erklärt die Ausnahme für Kleinbetragsrechnungen.

Pflichtangaben einer Rechnung

Die Pflichtangaben sind in Deutschland (§14 UStG) und Österreich (§11 öUStG) nahezu identisch. Wähle dein Land für die passende Rechtsgrundlage und die richtige Kleinbetragsgrenze:

Rechtslage für dein Land:
  1. Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers
  2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des leistenden Unternehmens
  3. Ausstellungsdatum der Rechnung
  4. Eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
  5. Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der Leistung
  6. Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (bzw. der Vereinnahmung des Entgelts bei Anzahlungen)
  7. Das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt (Nettobetrag) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung
  8. Den anzuwendenden Steuersatz und den darauf entfallenden Steuerbetrag — oder bei Steuerbefreiung einen entsprechenden Hinweis
  9. Gegebenenfalls ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers (z. B. bei Bauleistungen an Private)

Ausnahme: Kleinbetragsrechnung

In Deutschland gelten für Rechnungen bis 250 Euro brutto (Kleinbetragsrechnung nach §33 UStDV) reduzierte Anforderungen. Es genügen: Name und Anschrift des Ausstellers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, der Bruttobetrag in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz (oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung). Eine Rechnungsnummer und die Empfängerangaben sind hier nicht erforderlich.

Häufige Fehler vermeiden

Die häufigsten Fehler: eine doppelt vergebene oder fehlende Rechnungsnummer, ein fehlender Leistungszeitpunkt, eine nicht nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Summe und eine fehlende Steuernummer bzw. USt-IdNr. Prüfe außerdem, ob bei steuerfreien Umsätzen (z. B. Kleinunternehmer oder Reverse-Charge) der erforderliche Hinweis vorhanden ist.

Hinweis: Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; im Zweifel wende dich an deine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?
Eine Rechnung muss u. a. Name und Anschrift von Aussteller und Empfänger, die Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, den Leistungszeitpunkt, das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Nettoentgelt sowie den Steuersatz und den Steuerbetrag enthalten. Grundlage ist §14 UStG in Deutschland bzw. §11 öUStG in Österreich.
Was ist eine Kleinbetragsrechnung?
Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro brutto. Für sie gelten reduzierte Pflichtangaben: Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, der Bruttobetrag in einer Summe sowie der Steuersatz (bzw. ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung). Eine Rechnungsnummer und die Angaben zum Empfänger sind hier nicht zwingend.
Brauche ich eine fortlaufende Rechnungsnummer?
Ja. Jede reguläre Rechnung benötigt eine fortlaufende, einmalig vergebene Nummer. Sie muss nicht lückenlos sein, aber eindeutig — eine Nummer darf nicht zweimal vergeben werden. Bei Kleinbetragsrechnungen ist die Rechnungsnummer keine Pflichtangabe.
Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?
In Deutschland gilt grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von Rechnungen, in der Regel mehrere Jahre (für Unternehmer üblicherweise zehn Jahre). In Österreich beträgt die allgemeine Aufbewahrungsfrist sieben Jahre. Bewahre sowohl ausgehende als auch eingehende Rechnungen revisionssicher auf.

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