Rechnung ins Ausland
Rechnung nach Schweiz: Umsatzsteuer, Reverse Charge und Pflichtangaben
Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat, das EU-Reverse-Charge-Verfahren gilt dort nicht. Du stellst in aller Regel ohne Umsatzsteuer aus, weil der Leistungsort im Ausland liegt — aber die Begründung auf der Rechnung ist eine andere.
Diese Seite ist für Selbstständige und kleine Unternehmen in Deutschland und Österreich geschrieben. Wähle unten dein Land — die Rechtslage unterscheidet sich.
Musst du Umsatzsteuer ausweisen?
Aus Deutschland an ein Unternehmen in Schweiz: in aller Regel ohne deutsche bzw. österreichische Umsatzsteuer, weil der Leistungsort im Ausland liegt (§ 3a Abs. 2 UStG — Leistungsort im Drittland). Das EU-Reverse-Charge-Verfahren greift nicht — Schweiz ist Drittland.
Aus Österreich an ein Unternehmen in Schweiz: in aller Regel ohne deutsche bzw. österreichische Umsatzsteuer, weil der Leistungsort im Ausland liegt (§ 3a Abs. 6 UStG 1994 — Leistungsort im Drittland). Das EU-Reverse-Charge-Verfahren greift nicht — Schweiz ist Drittland.
Privatkunden: An Privatkunden in Schweiz rechnest du grundsätzlich mit deiner heimischen Umsatzsteuer ab — der Reverse-Charge-Gedanke greift bei Privatpersonen nie. Bei elektronisch erbrachten Leistungen kann der Leistungsort abweichen; das ist der Fall, den du im Zweifel prüfen lässt.
Kein EU-Reverse-Charge — die Schweiz ist Drittland. Dein Schweizer Kunde versteuert die Leistung stattdessen über die Bezugsteuer. Auf die Rechnung gehört deshalb kein Reverse-Charge-Hinweis nach EU-Recht, sondern der Hinweis, dass die Leistung im Inland nicht steuerbar ist.
Der Satz für die Rechnung
Wörtlich vorgeschrieben ist kein bestimmter Wortlaut — der Hinweis muss nur eindeutig sein. Diese Fassung ist die gebräuchliche:
Nicht steuerbare sonstige Leistung im Inland (Leistungsort im Ausland)
Musst du das melden?
Nein. Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat, deshalb entfällt die Zusammenfassende Meldung vollständig — es gibt auch keine UID des Kunden, die du darin angeben könntest.
Nein. Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat, deshalb entfällt die Zusammenfassende Meldung vollständig — es gibt auch keine UID des Kunden, die du darin angeben könntest.
E-Rechnungspflicht in Schweiz — betrifft sie dich?
Für private Schweizer Unternehmen gibt es keine Pflicht zu einem strukturierten E-Rechnungsformat — eine PDF-Rechnung genügt. Eine E-Rechnungspflicht besteht nur gegenüber der Bundesverwaltung, und zwar ab einem Vertragswert von 5.000 Franken.
Der häufigste Fehler
Der teuerste Irrtum ist die Schweizer MWST-Registrierungspflicht. Wer in der Schweiz Leistungen erbringt, die dort steuerbar sind, kann ab einem weltweiten Umsatz von 100.000 Franken registrierungspflichtig werden — bei reinen B2B-Dienstleistungen greift zwar meist die Bezugsteuer, aber bei Arbeiten an Grundstücken, Veranstaltungen oder Lieferungen vor Ort sieht es anders aus. Das gehört vorab geklärt, nicht nachträglich.
Quellen
- ESTV — MWST-Sätze — https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/mwst-steuersaetze.html
- § 3a Abs. 2 UStG (Leistungsort) — https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html
Geprüft am 2026-09-06. Umsatzsteuersätze und E-Rechnungs-Fristen ändern sich mehrmals im Jahr — dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung.