Steuern

§ 13b Rechnung: der Pflichtsatz und ein Muster für Subunternehmer

Auf einer § 13b-Rechnung steht keine Umsatzsteuer — dafür ein Satz, den das Gesetz wörtlich vorgibt: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Die meisten Muster im Netz schreiben stattdessen nur „Reverse Charge" und lassen den zweiten, wichtigeren Punkt ganz weg: ob dein Auftraggeber überhaupt unter § 13b fällt.

Der Satz, der wörtlich draufmuss

§ 14a Abs. 5 UStG verlangt keinen sinngemäßen Hinweis, sondern diese Formulierung. Sie gehört gut sichtbar unter die Rechnungssumme — ein Nebensatz im Fließtext reicht nicht.

Hinweis auf der Rechnung
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 UStG). Die Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger.

Im selben Absatz steht der zweite Teil der Vorschrift: Für diese Rechnungen wird der gesonderte Steuerausweis nicht angewendet. Es gibt also keine USt-Zeile, keine 19 % und auch keine Zeile „0 % USt" — der Betrag wird schlicht nicht ausgewiesen. Wer trotzdem Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie nach § 14c Abs. 1 UStG zusätzlich, obwohl er sie gar nicht hätte abführen müssen.

Der eigentliche Test: nicht die Leistung, sondern der Empfänger

Hier liegt der Fehler, der teuer wird. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG beschreibt zwar die Leistung — Bauleistungen einschließlich Werklieferungen und sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Aber ob die Steuerschuld übergeht, entscheidet Absatz 5, und der schaut auf deinen Auftraggeber: Er muss selbst ein Unternehmer sein, der nachhaltig solche Bauleistungen erbringt.

  • Generalunternehmer, der dich als Subunternehmer beauftragt: § 13b greift — er erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen.
  • Privater Bauherr: § 13b greift nicht. Du rechnest mit Umsatzsteuer ab.
  • Unternehmen, das einmalig sein eigenes Bürogebäude saniert: § 13b greift nicht — es erbringt keine Bauleistungen, es lässt bauen.
  • Planung und Statik: ausdrücklich ausgenommen, auch beim selben Bauvorhaben.

Beweisen lässt sich das nicht am Bauchgefühl, sondern am Papier: Das Finanzamt stellt dem Leistungsempfänger die Bescheinigung USt 1 TG aus, gültig für bis zu 3 Jahre. Lass sie dir vor der ersten Rechnung zeigen und leg eine Kopie zu den Unterlagen. Das Risiko ist asymmetrisch: Lässt du die Umsatzsteuer zu Unrecht weg, schuldest du sie — den Betrag nachträglich beim Kunden einzutreiben, gelingt selten.

Muster: Subunternehmer an Generalunternehmer

Alles Übrige bleibt eine ganz normale Rechnung nach § 14 UStG — fortlaufende Nummer, Leistungszeitraum, Anschriften, handelsübliche Bezeichnung. Neu sind nur die fehlende Steuerzeile und der Hinweis am Ende.

Rechnungsmuster § 13b
Rechnung Nr. 2026-0142
Rechnungsdatum: 24.08.2026
Leistungszeitraum: 03.08.2026 – 21.08.2026

Leistungsempfänger:
Muster Generalbau GmbH
Baustraße 12, 80331 München
USt-IdNr.: DE123456789

Pos. 1  Trockenbauarbeiten, Bauvorhaben "Wohnanlage Ostpark"
        Herstellung von Ständerwänden inkl. Beplankung
        120,00 m² × 38,50 €                        4.620,00 €

Gesamtbetrag (netto)                               4.620,00 €
Umsatzsteuer                                     nicht ausgewiesen
Rechnungsbetrag                                    4.620,00 €

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 UStG).
Die Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger.

Die USt-IdNr. des Empfängers ist bei reinen Inlandsfällen keine Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 UStG — sie steht hier trotzdem, weil sie im Streitfall belegt, dass du unternehmerisch an einen Unternehmer geleistet hast. Bei innergemeinschaftlichen Leistungen ist sie ohnehin Pflicht. Mehr dazu im Ratgeber Reverse Charge, der auch die österreichische Variante abdeckt.

Stand: 3. September 2026. Geprüft an § 13b, § 14a und § 14c UStG (gesetze-im-internet.de). Ob § 13b im Einzelfall greift, hängt an Nachweisen, die deine Steuerberatung kennt.

Häufige Fragen

Welcher Satz muss bei § 13b auf die Rechnung?
Wörtlich: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". § 14a Abs. 5 UStG schreibt genau diese Formulierung vor. Der englische Begriff "Reverse Charge" allein genügt auf einer deutschen Rechnung nicht — du darfst ihn zusätzlich schreiben, etwa für ausländische Kunden, aber nicht anstelle des deutschen Satzes.
Darf ich die Umsatzsteuer trotzdem ausweisen?
Nein. § 14a Abs. 5 UStG nimmt den gesonderten Steuerausweis für diese Rechnungen ausdrücklich aus. Wer trotzdem Umsatzsteuer ausweist, schuldet den zu hoch ausgewiesenen Betrag zusätzlich — § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis). Auch eine Zeile "0 % USt" gehört nicht auf die Rechnung; der Betrag wird schlicht nicht ausgewiesen.
Gilt § 13b für jede Bauleistung?
Nein, und das ist der häufigste Irrtum. § 13b Abs. 5 UStG stellt nicht auf die Leistung ab, sondern auf den Empfänger: Er muss selbst ein Unternehmer sein, der nachhaltig entsprechende Bauleistungen erbringt. Ein privater Bauherr oder ein Unternehmen, das nur einmalig baut, fällt nicht darunter — dann rechnest du ganz normal mit Umsatzsteuer ab.
Woran erkenne ich, ob mein Auftraggeber unter § 13b fällt?
Am Nachweis: Das Finanzamt stellt dem Leistungsempfänger die Bescheinigung USt 1 TG aus, gültig für bis zu 3 Jahre. Lass sie dir vor der ersten Rechnung geben und leg eine Kopie ab. Ohne diesen Nachweis trägst du das Risiko, wenn du die Umsatzsteuer zu Unrecht weglässt — schuldest du sie, kommst du an das Geld beim Kunden meist nicht mehr heran.
Fallen Planung und Statik auch unter § 13b?
Nein. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG nimmt Planungs- und Überwachungsleistungen ausdrücklich aus. Architekten- und Statikerleistungen werden also normal mit Umsatzsteuer abgerechnet, auch wenn sie zum selben Bauvorhaben gehören. Wer beides erbringt, muss die Positionen sauber trennen.

§ 13b als Schalter, nicht als Copy-Paste

In Billy aktivierst du Reverse Charge pro Rechnung. Der Pflichtsatz steht automatisch drauf, die Umsatzsteuer bleibt aus — und ohne UID des Empfängers lässt Billy den Schalter gar nicht erst zu.

Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des StBerG oder RDG; ein Mandatsverhältnis entsteht nicht. Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Eine Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig; unberührt bleiben Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für deinen Fall maßgeblich ist deine Steuerberatung oder Rechtsanwaltskanzlei.