Steuern
§ 13b Rechnung: der Pflichtsatz und ein Muster für Subunternehmer
Der Satz, der wörtlich draufmuss
§ 14a Abs. 5 UStG verlangt keinen sinngemäßen Hinweis, sondern diese Formulierung. Sie gehört gut sichtbar unter die Rechnungssumme — ein Nebensatz im Fließtext reicht nicht.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 UStG). Die Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger.
Im selben Absatz steht der zweite Teil der Vorschrift: Für diese Rechnungen wird der gesonderte Steuerausweis nicht angewendet. Es gibt also keine USt-Zeile, keine 19 % und auch keine Zeile „0 % USt" — der Betrag wird schlicht nicht ausgewiesen. Wer trotzdem Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie nach § 14c Abs. 1 UStG zusätzlich, obwohl er sie gar nicht hätte abführen müssen.
Der eigentliche Test: nicht die Leistung, sondern der Empfänger
Hier liegt der Fehler, der teuer wird. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG beschreibt zwar die Leistung — Bauleistungen einschließlich Werklieferungen und sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Aber ob die Steuerschuld übergeht, entscheidet Absatz 5, und der schaut auf deinen Auftraggeber: Er muss selbst ein Unternehmer sein, der nachhaltig solche Bauleistungen erbringt.
- Generalunternehmer, der dich als Subunternehmer beauftragt: § 13b greift — er erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen.
- Privater Bauherr: § 13b greift nicht. Du rechnest mit Umsatzsteuer ab.
- Unternehmen, das einmalig sein eigenes Bürogebäude saniert: § 13b greift nicht — es erbringt keine Bauleistungen, es lässt bauen.
- Planung und Statik: ausdrücklich ausgenommen, auch beim selben Bauvorhaben.
Beweisen lässt sich das nicht am Bauchgefühl, sondern am Papier: Das Finanzamt stellt dem Leistungsempfänger die Bescheinigung USt 1 TG aus, gültig für bis zu 3 Jahre. Lass sie dir vor der ersten Rechnung zeigen und leg eine Kopie zu den Unterlagen. Das Risiko ist asymmetrisch: Lässt du die Umsatzsteuer zu Unrecht weg, schuldest du sie — den Betrag nachträglich beim Kunden einzutreiben, gelingt selten.
Muster: Subunternehmer an Generalunternehmer
Alles Übrige bleibt eine ganz normale Rechnung nach § 14 UStG — fortlaufende Nummer, Leistungszeitraum, Anschriften, handelsübliche Bezeichnung. Neu sind nur die fehlende Steuerzeile und der Hinweis am Ende.
Rechnung Nr. 2026-0142
Rechnungsdatum: 24.08.2026
Leistungszeitraum: 03.08.2026 – 21.08.2026
Leistungsempfänger:
Muster Generalbau GmbH
Baustraße 12, 80331 München
USt-IdNr.: DE123456789
Pos. 1 Trockenbauarbeiten, Bauvorhaben "Wohnanlage Ostpark"
Herstellung von Ständerwänden inkl. Beplankung
120,00 m² × 38,50 € 4.620,00 €
Gesamtbetrag (netto) 4.620,00 €
Umsatzsteuer nicht ausgewiesen
Rechnungsbetrag 4.620,00 €
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 UStG).
Die Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger.Die USt-IdNr. des Empfängers ist bei reinen Inlandsfällen keine Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 UStG — sie steht hier trotzdem, weil sie im Streitfall belegt, dass du unternehmerisch an einen Unternehmer geleistet hast. Bei innergemeinschaftlichen Leistungen ist sie ohnehin Pflicht. Mehr dazu im Ratgeber Reverse Charge, der auch die österreichische Variante abdeckt.
Stand: 3. September 2026. Geprüft an § 13b, § 14a und § 14c UStG (gesetze-im-internet.de). Ob § 13b im Einzelfall greift, hängt an Nachweisen, die deine Steuerberatung kennt.