Rechnung ins Ausland
Rechnung nach Frankreich: Umsatzsteuer, Reverse Charge und Pflichtangaben
An ein Unternehmen in Frankreich stellst du die Rechnung ohne Umsatzsteuer und schreibst „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" darauf. Dein Kunde versteuert die Leistung in Frankreich selbst; du brauchst dafür seine gültige UID-Nummer.
Diese Seite ist für Selbstständige und kleine Unternehmen in Deutschland und Österreich geschrieben. Wähle unten dein Land — die Rechtslage unterscheidet sich.
Musst du Umsatzsteuer ausweisen?
Aus Deutschland an ein Unternehmen in Frankreich: ohne Umsatzsteuer, mit Reverse-Charge-Hinweis. Rechtsgrundlage ist § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 14a Abs. 1 UStG. Der Standardsatz in Frankreich liegt bei 20 % — den weist aber dein Kunde selbst aus, nicht du.
Aus Österreich an ein Unternehmen in Frankreich: ohne Umsatzsteuer, mit Reverse-Charge-Hinweis. Rechtsgrundlage ist § 3a Abs. 6 UStG 1994 in Verbindung mit Art. 196 MwStSystRL. Der Standardsatz in Frankreich liegt bei 20 % — den weist aber dein Kunde selbst aus, nicht du.
Privatkunden: An Privatkunden gilt kein Reverse Charge. Bis zu einem Gesamtumsatz von 10.000 € rechnest du mit deiner heimischen Umsatzsteuer ab; darüber schuldest du die Umsatzsteuer des Bestimmungslands und meldest sie über den One-Stop-Shop (§ 3a Abs. 5 UStG). Wichtig: Die 10.000 € gelten EU-weit zusammengerechnet, nicht pro Land.
Der Satz für die Rechnung
Wörtlich vorgeschrieben ist kein bestimmter Wortlaut — der Hinweis muss nur eindeutig sein. Diese Fassung ist die gebräuchliche:
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge)
Dazu gehören beide UID-Nummern auf die Rechnung: deine eigene und die deines Kunden. Ohne gültige UID des Empfängers greift das Reverse-Charge-Verfahren nicht.
Musst du das melden?
Ja. Die Leistung gehört in die Zusammenfassende Meldung, mit der UID deines Kunden und dem Nettobetrag — bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums. Die ZM ist keine Steuererklärung, sondern eine Meldung; vergessen wird sie trotzdem regelmäßig, und sie ist der häufigste Anlass für Rückfragen des Finanzamts bei EU-Umsätzen.
Ja. Die Leistung gehört in die Zusammenfassende Meldung, mit der UID deines Kunden und dem Nettobetrag — bis zum Ende des Folgemonats. Die ZM ist keine Steuererklärung, sondern eine Meldung; vergessen wird sie trotzdem regelmäßig, und sie ist der häufigste Anlass für Rückfragen des Finanzamts bei EU-Umsätzen.
E-Rechnungspflicht in Frankreich — betrifft sie dich?
Die französische B2B-E-Rechnungspflicht ist seit 1. September 2026 scharf: Alle französischen Unternehmen müssen E-Rechnungen über eine zugelassene Plattform empfangen können. Nicht in Frankreich ansässige Unternehmen sind von der E-Rechnungspflicht ausdrücklich ausgenommen — du darfst weiterhin ein PDF per E-Mail schicken. Eine Einschränkung gehört dazu: Wer in Frankreich steuerbare Umsätze ausführt, kann von der E-Reporting-Pflicht (Übermittlung von Transaktionsdaten) erfasst sein. Das ist etwas anderes als die E-Rechnung und im Zweifel mit dem Steuerberater zu klären.
Kurz: Die Pflicht trifft dein Gegenüber, nicht dich. Du schickst eine normale Rechnung; dein Kunde erledigt in seinem System, was sein Recht von ihm verlangt.
Der häufigste Fehler
Seit dem 1. September 2026 schreiben französische Kunden reihenweise an ihre ausländischen Lieferanten, sie bräuchten jetzt eine E-Rechnung über eine Plattform. Für dich als nicht in Frankreich ansässiges Unternehmen stimmt das nicht — die Pflicht bindet französische Unternehmen untereinander.
Quellen
- impots.gouv.fr — Facturation électronique — https://www.impots.gouv.fr/professionnel/facturation-electronique
- BOFiP BOI-TVA-LIQ-20 (Normalsatz 20 %) — https://bofip.impots.gouv.fr/bofip/1053-PGP.html
Geprüft am 2026-09-06. Umsatzsteuersätze und E-Rechnungs-Fristen ändern sich mehrmals im Jahr — dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung.