Steuern
§ 19 UStG: die richtige Formulierung auf der Rechnung (2026)
Die Formulierung zum Kopieren
Kurzform für die Fußzeile der Rechnung — knapp, eindeutig und mit dem Paragrafen:
Steuerbefreit nach § 19 UStG (Kleinunternehmer).
Wer es ausführlicher mag — inhaltlich identisch, nur ausformuliert:
Für diese Lieferung/sonstige Leistung gilt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG.
Warum der meistkopierte Satz nicht mehr ganz passt
Millionenfach steht auf Rechnungen: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Der Satz stammt aus der alten Fassung, in der die Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern zwar entstand, aber nicht erhoben wurde.
Seit der Reform zum 1. Januar 2025 sind Kleinunternehmerumsätze steuerbefreit. Und § 34a UStDV verlangt seither ausdrücklich einen Hinweis darauf, dass für die Leistung die Steuerbefreiung nach § 19 UStG gilt. Der alte Satz nennt die Befreiung nicht — er beschreibt eine Rechtsfolge, die es so nicht mehr gibt.
Praktisch wird deswegen keine Rechnung zurückgewiesen: Der Bezug auf § 19 UStG ist erkennbar, und die Finanzverwaltung schreibt keinen Wortlaut vor. Wer aber ohnehin gerade seine Vorlage anfasst, sollte auf die Steuerbefreiung umstellen — es ist derselbe Aufwand und die präzisere Aussage.
Was sonst noch auf die Rechnung muss (§ 34a UStDV)
Kleinunternehmer haben es einfacher als die Regelbesteuerung: keine Steuersätze, keine Steuerbeträge, kein Nettoausweis. Diese Angaben verlangt § 34a UStDV:
- Vollständiger Name und Anschrift von dir und deinem Kunden
- Deine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Das Ausstellungsdatum der Rechnung
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der Leistung
- Das Entgelt in einer Summe — kein Netto/Steuer-Ausweis
- Der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG
- Die Angabe „Gutschrift", falls der Kunde abrechnet
Auffällig: eine fortlaufende Rechnungsnummer steht nicht in dieser Liste. Für die Umsatzsteuer ist sie bei Kleinunternehmern nicht zwingend — für deine eigene Buchführung und die Einnahmenüberschussrechnung solltest du trotzdem lückenlos nummerieren. Die vollständige Liste für Rechnungen mit Umsatzsteuer steht im Ratgeber zu den Pflichtangaben.
Die Umsatzgrenzen 2026
| Land | Grenze | Besonderheit |
|---|---|---|
| Deutschland | 25.000 € Vorjahr / 100.000 € laufendes Jahr | Netto seit 2025. Überschreitung wirkt sofort, nicht erst im Folgejahr. |
| Österreich | 55.000 € brutto | Toleranz von 10 %: bis dahin bleibt es bis Jahresende bei der Befreiung. |
Der wichtigste Unterschied zur alten Regelung: In Deutschland ist die 100.000 €-Grenze eine harte Kante im laufenden Jahr. Der Umsatz, mit dem du sie reißt, ist bereits steuerpflichtig — ab da musst du Umsatzsteuer ausweisen. Früher galt der Wechsel erst ab dem Folgejahr.
Stand: 28. August 2026. Umsatzgrenzen geprüft am 28. August 2026 (§ 19 UStG, WKO). Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.