Steuern

§ 19 UStG: die richtige Formulierung auf der Rechnung (2026)

Auf einer Kleinunternehmer-Rechnung muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG stehen — ein fester Wortlaut ist nicht vorgeschrieben. Sauber und aktuell ist: Steuerbefreit nach § 19 UStG (Kleinunternehmer)." In Österreich: Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG."

Die Formulierung zum Kopieren

Kurzform für die Fußzeile der Rechnung — knapp, eindeutig und mit dem Paragrafen:

Kurzform (Deutschland)
Steuerbefreit nach § 19 UStG (Kleinunternehmer).

Wer es ausführlicher mag — inhaltlich identisch, nur ausformuliert:

Langform (Deutschland)
Für diese Lieferung/sonstige Leistung gilt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Österreich
Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG.

Warum der meistkopierte Satz nicht mehr ganz passt

Millionenfach steht auf Rechnungen: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Der Satz stammt aus der alten Fassung, in der die Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern zwar entstand, aber nicht erhoben wurde.

Seit der Reform zum 1. Januar 2025 sind Kleinunternehmerumsätze steuerbefreit. Und § 34a UStDV verlangt seither ausdrücklich einen Hinweis darauf, dass für die Leistung die Steuerbefreiung nach § 19 UStG gilt. Der alte Satz nennt die Befreiung nicht — er beschreibt eine Rechtsfolge, die es so nicht mehr gibt.

Praktisch wird deswegen keine Rechnung zurückgewiesen: Der Bezug auf § 19 UStG ist erkennbar, und die Finanzverwaltung schreibt keinen Wortlaut vor. Wer aber ohnehin gerade seine Vorlage anfasst, sollte auf die Steuerbefreiung umstellen — es ist derselbe Aufwand und die präzisere Aussage.

Was sonst noch auf die Rechnung muss (§ 34a UStDV)

Kleinunternehmer haben es einfacher als die Regelbesteuerung: keine Steuersätze, keine Steuerbeträge, kein Nettoausweis. Diese Angaben verlangt § 34a UStDV:

  • Vollständiger Name und Anschrift von dir und deinem Kunden
  • Deine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Das Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der Leistung
  • Das Entgelt in einer Summe — kein Netto/Steuer-Ausweis
  • Der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG
  • Die Angabe „Gutschrift", falls der Kunde abrechnet

Auffällig: eine fortlaufende Rechnungsnummer steht nicht in dieser Liste. Für die Umsatzsteuer ist sie bei Kleinunternehmern nicht zwingend — für deine eigene Buchführung und die Einnahmenüberschussrechnung solltest du trotzdem lückenlos nummerieren. Die vollständige Liste für Rechnungen mit Umsatzsteuer steht im Ratgeber zu den Pflichtangaben.

Die Umsatzgrenzen 2026

LandGrenzeBesonderheit
Deutschland25.000 € Vorjahr / 100.000 € laufendes JahrNetto seit 2025. Überschreitung wirkt sofort, nicht erst im Folgejahr.
Österreich55.000 € bruttoToleranz von 10 %: bis dahin bleibt es bis Jahresende bei der Befreiung.

Der wichtigste Unterschied zur alten Regelung: In Deutschland ist die 100.000 €-Grenze eine harte Kante im laufenden Jahr. Der Umsatz, mit dem du sie reißt, ist bereits steuerpflichtig — ab da musst du Umsatzsteuer ausweisen. Früher galt der Wechsel erst ab dem Folgejahr.

Stand: 28. August 2026. Umsatzgrenzen geprüft am 28. August 2026 (§ 19 UStG, WKO). Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Häufige Fragen

Welche Formulierung muss auf einer Kleinunternehmer-Rechnung stehen?
§ 34a UStDV verlangt einen Hinweis darauf, dass für die Leistung die Steuerbefreiung nach § 19 UStG gilt. Kurzform: „Steuerbefreit nach § 19 UStG (Kleinunternehmer)." In Österreich lautet der Hinweis „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG." Einen gesetzlich vorgeschriebenen Wortlaut gibt es nicht — der Hinweis muss nur eindeutig sein.
Ist „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet" falsch?
Falsch im Sinne von unwirksam ist der Satz nicht — er wird in der Praxis akzeptiert und der Hinweis ist erkennbar. Er beschreibt die Rechtslage seit der Reform 2025 aber nicht mehr genau: Kleinunternehmerumsätze sind seitdem steuerbefreit, statt dass die Steuer nur „nicht erhoben" wird. Wer neu formuliert, sollte auf die Steuerbefreiung abstellen.
Wie hoch sind die Umsatzgrenzen 2026?
In Deutschland: höchstens 25.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr und höchstens 100.000 € im laufenden Jahr — seit 2025 Nettobeträge. In Österreich liegt die Grenze bei 55.000 € brutto, mit einer Toleranz von 10 %.
Was passiert, wenn ich die Grenze überschreite?
In Deutschland endet die Kleinunternehmerregelung sofort mit dem Umsatz, der die 100.000 € überschreitet — ab diesem Umsatz musst du Umsatzsteuer ausweisen, nicht erst im Folgejahr. In Österreich darfst du die Grenze um bis zu 10 % überschreiten und bis Jahresende weiter ohne Umsatzsteuer fakturieren.
Muss ich als Kleinunternehmer eine USt-IdNr. angeben?
Nein. § 34a UStDV verlangt die Steuernummer ODER die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Ohne Auslandsgeschäfte reicht die Steuernummer; eine USt-IdNr. brauchst du erst für innergemeinschaftliche Umsätze.
Darf ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweisen?
Nein. Weist du trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldest du sie dem Finanzamt allein aufgrund der Rechnung (§ 14c UStG) — auch wenn du sie gar nicht einbehalten wolltest. Die Rechnung muss dann berichtigt werden.

Der Hinweis steht automatisch drauf

Ein Schalter in den Einstellungen — Billy setzt den § 19-Hinweis auf jede Rechnung und lässt die Umsatzsteuer weg.